Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten für unsere gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde, Auftraggeber oder Lizenznehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Unsere Geschäftsbedingungen behandeln unter
- Abschnitt I. Allgemeine Regelungen für alle Geschäftsbeziehungen
- Abschnitt II. spezielle Regelungen für unseren Software- und/oder Website-Erstellungsvertrag.
- Abschnitt III. spezielle Regelungen für unseren Software-Mietvertrag.
- Abschnitt IV. spezielle Regelungen für unseren Software-/Website-/IT-Pflegevertrag
- Abschnitt V. Weitere allgemeine Regelungen für alle Geschäftsbeziehungen.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere AGB in der zum Zeitpunkt Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unseren Geschäftsbedingungen entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden, Auftraggebern, Lizenznehmern oder anderen Geschäftspartnern sind, soweit sie unseren Geschäftsbedingungen widersprechen, für uns unverbindlich. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen, insbesondere abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen der Vertragspartner wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf Bestellungen oder Bestätigungen von Kunden, Auftraggebern, Lizenznehmers oder anderen Geschäftspartnern, die auf ihre abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Zustimmung anzusehen. Derartige Bedingungen erlangen auch bei Durchführung des Vertrages uns gegenüber keine Gültigkeit. Vielmehr erkennt der Vertragspartner mit Durchführung des Vertrages unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
(4) Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden, Auftraggeber oder Lizenznehmer technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Beauftragung durch den Kunden, Auftraggeber oder Lizenznehmer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder in Schrift- oder Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung per Brief, E-Mail, Telefax) oder durch Leistungserbringung gegenüber dem Kunden, Auftraggeber oder Lizenznehmer erklärt werden.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden, Auftraggebers oder Lizenznehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.
§ 3 Datenschutzhinweis
Wir erheben, verarbeiten und nutzen Ihre personenbezogenen Daten, insbesondere Ihre Kontaktdaten zur Abwicklung Ihrer Bestellung, so auch Ihre E-Mail-Adresse, wenn Sie uns diese angeben. Zur Bonitätsprüfung können wir Informationen (z.B. auch einen sogenannten Score- Wert) von externen Dienstleistern zur Entscheidungshilfe heranziehen und davon die Zahlungsart abhängig machen. Zu den Informationen gehören auch Informationen über Ihre Anschrift. Dies erfolgt zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Art 6 Abs. 1b) DSGVO. Details entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung auf unserer Website (Link).
Abschnitt II. Regelungen für unseren Software- und/oder Website-Erstellungsvertrag
§ 1 Geltungsbereich
Die Regelungen dieses Abschnitts II. unserer AGB gelten für unsere Verträge über
- die Erstellung der für die Zwecke des Auftraggebers erforderliche Software oder Softwareergänzung (nachfolgend stets nur Software genannt) sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an dieser Software und
- die Erstellung der für den offiziellen Internetauftritt des Auftraggebers erforderlichen Website sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an dieser Website.
§ 2 Leistungserbringung
(1) Maßgeblich für die Definition des Leistungsumfangs der von dem Auftragnehmer zu erstellenden Software und/oder Website ist die vom Auftraggeber zu formulierende Auftragsbeschreibung oder die von uns als Auftragnehmer zu formulierende Auftragsbestätigung nebst Leistungsbeschreibung.
(2) Der Auftragnehmer kennt die in der Auftragsbeschreibung oder Auftragsbestätigung beschriebenen Vorstellungen des Auftraggebers und hat diese auf Vollständigkeit, Geeignetheit, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit geprüft. Sollte der Auftragnehmer erkennen, dass die in der Auftragsbeschreibung enthaltenen Vorgaben nicht die zur Erstellung des Vertragsgegenstands (Software und/oder Website) erforderlichen Qualitäten haben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darauf hinweisen und einen schriftlichen Vorschlag für eine geeignete Ergänzung und/oder Anpassung der Auftragsbeschreibung unterbreiten. Der Auftraggeber wird zu diesem Änderungsvorschlag innerhalb von 10 Tagen nach Zugang verbindlich Stellung nehmen.
(3) Auf der Grundlage der in der Auftragsbeschreibung oder Auftragsbestätigung enthaltenen Vorgaben wird der Auftragnehmer eine Auftragsbestätigung inklusive Darstellung der Kosten und des terminlichen Ablaufs und ein Block-Layout erstellen. Die Auftragsbestätigung beschreibt insbesondere die fachlich technische Umsetzung der in der Auftragsbeschreibung enthaltenen Vorgaben. Das Block-Layout enthält die wesentlichen gestalterischen Aspekte des zu erstellenden Vertragsobjektes (Software und/oder Website). Der Auftragnehmer wird das Block-Layout in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber entwickeln und hierbei gestalterische Vorgaben des Auftraggebers, insbesondere mit Blick auf das Corporate-Design des Auftraggebers, berücksichtigen.
(4) Nach Fertigstellung legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Auftragsbestätigung und das Block-Layout zur Abnahme vor. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Auftragsbestätigung im Fall von Mängeln und das Block-Layout auch allein aus gestalterischen Gründen nach freiem Belieben zurückzuweisen. Weist der Auftraggeber die Auftragsbestätigung und/oder Block-Layout zurück, ist der Auftragnehmer zur Vorlage von maximal zwei Alternativvorschlägen verpflichtet.
(5) Nach Abnahme der Auftragsbestätigung und des Block-Layouts programmiert der Auftragnehmer demgemäß die Software und/oder Website. Die Inhalte der Auftragsbestätigung und des Block Layouts werden nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber Teil der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen und werden in geeigneter Form nachträglich ebenfalls als Anlage zu diesem Vertrag genommen.
(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die Software und/oder Website so zu programmieren, dass die Website und die dazugehörigen Unterseiten ein Antwortzeitverhalten aufweisen, das bei vergleichbarer Internet-Anbindung und technischer Ausstattung der vom Endnutzer zum Aufruf der Seiten eingesetzten Hard- und Software dem Antwortzeitverhalten anderer Websites mit vergleichbaren Inhalten und vergleichbarem Umfang entspricht.
(7) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die gemäß dem diesem Vertrag fertig gestellte Software und/oder Website auf einem geeigneten, vom Auftraggeber freigegebenen Datenträger bis zum übergeben und betriebsbereit installieren, so dass der Online-Zugriff auf die vom Auftragnehmer erstellte, voll funktionsfähige Software und/oder Website des Auftraggebers für jedermann möglich ist.
(8) Mit der Fertigstellung und Übergabe der Software und/oder Website ist dem Auftraggeber
a) ein Exemplar des Quellcodes;
b) ein Exemplar des Bedienerhandbuchs, in dem die fertig gestellte Software und/oder Website und deren Funktionen detailliert beschrieben werden;
c) die Entwicklungsdokumentation der Software und/oder Website zu übergeben.
(9) Die in Abs. 8 genannten Dokumente und den Quellcode hat der Auftragnehmer in einem Zustand zu übergeben, der fachkundigen Dritten die Fehlerbeseitigung und Weiterentwicklung der Software und/oder Website ermöglicht.
(10) Der Auftraggeber räumt dem Auftraggeber das ausschließliche und unbeschränkte Recht ein, die von der Auftragnehmer für den Auftraggebern erstellte Software und/oder Website einschließlich der dazu gehörenden Unterlagen, Skizzen, Entwürfe, Dokumentation sowie des Quellcodes in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere diese in allen Medien zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie Dritten Sublizenzen zur Verwendung der Software und/oder Website jedweden Umfangs einzuräumen. Diese Rechtegewährung umfasst sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an der Software und/oder Website ab deren jeweiliger Entstehung, insbesondere auch sämtliche Rechte an der von dem Auftragnehmer geschaffenen Benutzeroberfläche („look and feel“), das Online- und Internet-Recht sowie das Recht zur Verfügungstellung auf Abruf („on demand“-Recht). Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Impressum der Software und/oder Website als Urheber der Website nennen.
(11) Nach der Fertigstellung wird der Auftragnehmer die Wartung und Pflege der Software und/oder Website nach einem gesondert abzuschließenden Wartungs- und Pflegevertrag übernehmen.
§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung des vom Auftragnehmer in der Auftragsbeschreibung dargestellten terminlichen Ablaufs die zur Erstellung der Software und/oder Website erforderlichen Inhalte zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der Erstellung der Software und/oder Website verfolgten Zweck zu erreichen.
(2) Zu den vom Auftraggeber bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere alle nach dem Wunsch des Auftraggebers zu verwendenden Texte, Photographien, Grafiken und Tabellen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 umschriebenen Daten stellt der Auftraggeber der Auftragnehmer in digitaler Form zur Verfügung.
(4) Der Auftraggeber wird einen qualifizierten Mitarbeiter benennen, der als Ansprechpartner des Auftragnehmers zur Verfügung steht und befugt ist, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
§ 4a Abnahme
(1) Nach vollständiger Übergabe und Installation der gemäß dem diesem Vertrag fertig gestellten Software und/oder Website wird eine zweiwöchige Testphase vereinbart. Diese beginnt mit der vollendeten Installation. Die Testphase ermöglicht dem Auftraggeber eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Software und/oder Website und ihrer Übereinstimmung mit den Spezifikationen der Auftragsbestätigung, sowie des Block-Layouts und eine Überprüfung auf etwaige sonstige Mängel hin.
(2) Der Auftraggeber wird während der Testphase auftretende Fehler der Software und/oder Website der Auftragnehmer schriftlich anzeigen. Der Auftragnehmer steht dem Auftraggeber auch während der Testphase zur Verfügung, um gerügte Mängel der Vertragssoftware unverzüglich zu untersuchen und zu beheben.
(3) Sollten noch während der Testphase Fehler der Software und/oder Website auftreten und zeigt der Auftraggeber diese Fehler dem Auftragnehmer schriftlich an, so verlängert sich die Testphase bis zur Behebung des Fehlers und um eine sich daran anschließende angemessene Prüfungsfrist.
(4) Treten während der Testphase keine wesentlichen Fehler auf oder werden der Auftragnehmer keine wesentlichen Fehler schriftlich angezeigt, so wird der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die fertig gestellte Software und/oder Website in vertragsgemäßem Zustand installiert worden ist (Abnahme). Der Auftraggeber übernimmt keine Verantwortung für den Server, die Datenleitungen, den Internet-Zugang der Nutzer etc.
§ 4b Vergütung
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(3) Der in Abs. 1 genannte Festpreis wird mit der vollständigen, nach Maßgabe des § 4a Abs. 4 dieses Vertrags erfolgten Abnahme der fehlerfreien Software und/oder Website fällig.
§ 5 Kündigung
(1) Jede Partei kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
(2) Kündigt eine der Vertragsparteien diesen Vertrag außerordentlich nach Absatz 1, so entfällt jegliche Zahlungspflicht des Auftraggebers an den Auftragnehmer; bereits in Rechnung gestellte Leistungen werden anteilig bis zum Zeitpunkt der Kündigung abgerechnet. Der Auftragnehmer ist zur Rückzahlung der bereits durch den Auftraggeber gezahlten Beträge verpflichtet, soweit die bis zum Zeitpunkt der Kündigung von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nicht verwertbar sind.
Abschnitt III. Allgemeine Geschäftsbedingungen für unseren Software-Mietvertrag
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Regelungen dieses Abschnitts III. unserer AGB gelten für unsere Verträge über die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der Software nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte.
(2) Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer eine Kopie des vertragsgegenständlichen Programms und der zugehörigen Dokumentation in digitaler Form auf einem geeigneten Datenträger oder im Wege des Downloads.
(3) Erfolgt die Überlassung im Wege des Downloads, so stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Vertragssoftware, einschl. der Benutzerdokumentation, auf zum Download bereit. Für den Log-In in den geschützten Bereich der Website teilt er ihm den Benutzernamen sowie das zugehörige Passwort („Zugangsdaten“) mit. Für den Fall, dass die Vertragssoftware mittels Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der Lizenznehmer den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Vertragssoftware wie im vorliegenden Vertrag, dem Lizenzschein und der Benutzerdokumentation näher bestimmt. Weitere Einzelheiten können im Lizenzschein festgelegt sein.
(4) Für den Fall, dass die Software mittels Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der Lizenznehmer den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software wie im vorliegenden Vertrag, dem Lizenzschein und der Dokumentation näher bestimmt.
§ 2 Leitungserbringung
(1) Der Lizenznehmer erhält gegen Zahlung des Entgelts gemäß § 4 dieses Vertrages das einfache, zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software im in diesem Vertrag und dem Lizenzschein (Anlage 1) eingeräumten Umfang. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein.
(2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Sicherungskopie der ihm überlassenen Kopie der Software zu erstellen. Der Lizenznehmer hat auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anzubringen. Die Sicherungskopie ist nach Ende der Laufzeit zu löschen.
(3) Darüber hinaus ist der Lizenznehmer ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Lizenznehmers durch den Hersteller der Software oder den Lizenzgeber zugänglich gemacht werden.
(4) Über die in den Abs. 1 bis 3 genannten Fälle hinaus ist der Lizenznehmer nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt.
(5) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizensieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
(6) Nutzt der Lizenznehmer die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Die dem Lizenzgeber gesetzlich und vertraglich zustehenden Rechte bleiben unberührt.
(7) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden.
§ 4 Vergütung
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung für die Gebrauchsgewährung/Nutzung ist im Voraus zu zahlen.
§ 5 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag gilt zunächst für ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
(2) Der Mietvertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte des Lizenzgebers dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Lizenzgebers hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
(3) Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung dieses Vertrages hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten Kopien der Software von seinen Rechnern zu entfernen sowie dem Lizenzgeber gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach dessen Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören. Abschnitt IV. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Fahrzeugen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Regelungen dieses Abschnitts IV. unserer AGB gelten für unsere Software-/Website-/IT-Pflegeverträge. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen (insgesamt „Pflegeleistungen“) setzen sich zusammen aus Leistungen, die notwendig sind für den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der vertragsgegenständlichen Software-/Website-/IT- Hard- und Software. Eine weitergehende Aktualisierung und Erweiterung von Softwareprogrammen sowie aus sonstigen Leistungen zur Anpassung und Fortentwicklung von Softwareprogrammen nach den Wünschen und Bedürfnissen des Auftraggebers („sonstige Leistungen“) ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. § 2 Leistungserbringung (1) Der Auftragnehmer wird die Pflegeleistungen nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik erbringen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Software und/oder Website jeweils an den neuesten Stand der Technik angepasst und ein einheitlicher Release-Stand im System gewährleistet wird.
(2) Der Auftragnehmer wird auf die Meldung eines Fehlers durch den Auftraggeber innerhalb eines Werktages nach Erhalt der Meldung reagieren.
(3) Nach Erhalt der Meldung wird der Auftragnehmer den Fehler schnellstmöglich – wenn möglich innerhalb von fünf Werktagen oder innerhalb eines mit dem Auftraggeber anzustimmenden Zeitplans – beheben.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Supportleistungen im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose zu erbringen, sofern dies für den Auftraggeber keinen Nachteil darstellt, insbesondere den zeitlichen Rahmen einer Erbringung der entsprechenden Supportleistung vor Ort nicht überschreitet, keine Risiken für die IT-Sicherheit bestehen und die technischen Voraussetzungen beim Auftraggeber gegeben sind.
(5) Der Auftragnehmer wird eine Erreichbarkeit – telefonisch oder über ein Tool – sicherstellen werktags zwischen 8 Uhr und 17 Uhr.
(6) Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des Auftraggebers und auf der Basis eines gesonderten Auftrags mit gesonderter Vergütungsabrede sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen ausführen.
§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wird alle technischen Voraussetzungen schaffen und Zugriffe gewähren, die für eine Leistungserbringung des Auftragnehmers erforderlich sind.
(2) Der Auftraggeber wird einen qualifizierten Mitarbeiter benennen, der als Ansprechpartner des Auftragnehmers zur Verfügung steht und befugt ist, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
§ 4 Vergütung
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung wird im Voraus fällig. Zusätzliche Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen sind separat zu vergüten.
§ 5 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit Vertragsunterzeichnung und läuft zunächst fest für einen Zeitraum von 36 vollen Monaten oder im Fall einer befristeten Lizenzierung der Software für den Zeitraum bis zum Ablauf der Lizenzen. Anschließend verlängert er sich automatisch für jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Festlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag bereits während der Festlaufzeit jeweils mit einer Frist von drei Monaten ordentlich zu kündigen.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Vermögenslage der jeweils anderen Partei wesentlich verschlechtert oder wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn der zugrunde liegende Softwareüberlassungsvertrag durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder auf sonstige Weise beendet wird.
Abschnitt IV. Weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Die Regelungen in diesem Abschnitt IV. unserer AGB gelten für alle unsere Geschäftsbedingungen gelten für unsere gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
§ 2 Sach- und Rechtsmängel
(1) Wir gewährleisten, dass die von uns vertragsgemäß geschuldeten Leistungen frei von Mängeln und von Rechten Dritter sind. Der Auftraggeber/Lizenznehmer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und dem Auftragnehmer/Lizenzgeber Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände. Der Auftragnehmer/Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel in angemessener Zeit beseitigen. Der Auftragnehmer/Lizenzgeber genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem er mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Auftraggeber/Lizenznehmer telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen.
(2) Sollten die vertragsgegenständlichen Leistungen Schutzrechte Dritter verletzen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich unterrichten und diesem die zur Abwehr erforderlichen Informationen und sonstige angemessene Unterstützung zur Verfügung stellen.
(3) Der Auftragnehmer wird auf eigene Kosten und nach seiner Wahl entweder dem Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder die vertragsgegenständlichen Leistungen so abändern, dass sie Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Im letzten Fall wird der Auftragnehmer alle dafür erforderlichen Konvertierungen, Umstellungen, Anpassung von Dokumentationen, Schulungen etc durchführen. Ist der Auftragnehmer nicht in der Lage, die erforderlichen Nutzungsrechte zu gewähren oder die vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechend abzuändern, ist der Auftraggeber zur sofortigen Kündigung dieses Vertrags berechtigt. Das Recht des Auftraggebers, darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.
(4) Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen daraus resultierenden Ansprüchen und Schadenersatzforderungen sowie von den Kosten der Rechtsverteidigung in angemessener Höhe gegen Nachweis freistellen. Die Freistellung steht unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers einen Vergleich über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche schließt oder diese anerkennt.
(5) Macht der Auftraggeber/Lizenznehmer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet der Auftragnehmer/Lizenzgeber nach Abschnitt IV. § 3 dieser AGB.
§ 3 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, - für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, - nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie - im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäftes vorhersehbar und typisch ist.
(3) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht.
(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.
§ 4 Vertraulichkeit
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über Produkte der jeweiligen Partei, einschließlich Object Codes, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für den Auftragnehmer – sämtliche Arbeitsergebnisse.
(2) Die Parteien sind verpflichtet, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(4) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
(5) Jeder schuldhafte Verstoß gegen die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen zieht eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 EUR nach sich. Weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
§ 5 Verjährung
Abweichend von den gesetzlichen Regelungen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Der Auftraggeber/Lizenznehmer darf die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten.
(2) Der Auftraggeber/Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Auftragnehmer/Lizenzgeber seine aktuelle Anschrift bei jeder Änderung schriftlich oder in Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Telefax) mitzuteilen. Für Mitteilungspflichten des Auftraggebers nach diesem Vertrag und nach dem Urheberrechtsgesetz gilt die zuletzt mitgeteilte Anschrift des Auftragnehmers/Lizenzgebers.
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Petershagen. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
